Der Titel steht nicht am Ende des Studiums. Er steht am Ende von mindestens drei Jahren Praxis, vier schriftlichen Klausuren und einer mündlichen Prüfung. Zwischen Uni-Abschluss und dem Moment, in dem Sie sich Steuerberater:in nennen dürfen, liegen zwei getrennte Hürden – und wer sie verwechselt, plant die Karriere falsch.
Fast alle beginnen an derselben Stelle: als Berufsanwärter:in. Das ist kein Titel, sondern ein Beschäftigungsverhältnis bei einer bereits berufsberechtigten Person – einer Steuerberaterin oder einem Wirtschaftsprüfer. Nur diese Zeit zählt. Ein Jahr Konzernsteuerabteilung ohne berufsberechtigte:n Dienstgeber:in bringt Sie auf diesem Weg formal nicht weiter.
Wichtig ist die Trennung zweier Schwellen, die im Alltag ständig vermischt werden.
Schwelle eins: Zulassung zur Fachprüfung
Zur Fachprüfung für Steuerberater:innen zugelassen wird, wer ein facheinschlägiges Studium (grundsätzlich mindestens 180 ECTS) abgeschlossen und danach in der Regel mindestens 18 Monate als Berufsanwärter:in bei einer berufsberechtigten Person gearbeitet hat. Das regelt § 13 WTBG 2017. Nach eineinhalb Jahren dürfen Sie also antreten – aber Sie sind damit noch lange nicht bestellt.
Die Fachprüfung selbst
Prüfungsbehörde ist die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW). Der schriftliche Teil umfasst vier Klausuren: Betriebswirtschaftslehre, Rechnungslegung und externe Finanzberichterstattung, Rechtslehre – und, spezifisch für die Steuerberatung, Abgabenrecht. Die drei erstgenannten dauern jeweils drei Stunden (plus Pufferzeit); die Klausur Abgabenrecht besteht aus zwei Teilklausuren, die separat abgelegt und bestanden werden können. Die Reihenfolge wählen Sie selbst. Erst wenn alle erforderlichen Klausurteile stehen, geht es zur mündlichen Prüfung, die in Wien laufend abgehalten wird.
Schwelle zwei: die öffentliche Bestellung
Hier passiert der häufigste Denkfehler. Die bestandene Fachprüfung allein macht Sie noch nicht zur Steuerberaterin. Für die öffentliche Bestellung – den Moment, ab dem Sie den Titel führen und selbständig ausüben dürfen – braucht es zusätzlich eine insgesamt mindestens dreijährige Praxiszeit als Berufsanwärter:in, davon mindestens zwei Jahre hauptberuflich steuerberatende Tätigkeit in Österreich. Die 18 Monate für die Prüfungszulassung sind also nur ein Zwischenschritt, nicht das Ziel.
Dazu kommen weitere Voraussetzungen, die die KSW prüft: volle Handlungsfähigkeit, besondere Vertrauenswürdigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung und ein Kanzleisitz. Die Bestellung ist ein eigener Antrag mit eigenen Gebühren – nicht das automatische Ergebnis eines bestandenen Prüfungstags.
Was in dieser Zeit am Konto landet
Die Berufsanwärterjahre finanzieren sich über eine Anstellung in Kanzlei oder Beratungsgesellschaft. Wie viel dort ausgeschrieben wird, zeigt unsere eigene Auswertung der aktuell auf jusjobs.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 21.07.2026). Im Fachgebiet nationales Steuerrecht liegt das ausgeschriebene Einstiegs- bzw. Mindestgehalt bei einem Median von 3.464 Euro brutto pro Monat, die mittlere Bandbreite reicht von 3.080 bis 4.200 Euro (72 Stellen). Für den Bereich Finance & Tax liegt der Median höher, bei 3.757 Euro (2.800 bis 5.000 Euro, 42 Stellen); reine Einkommensteuerrecht-Rollen zeigen einen Median von 3.100 Euro bei großer Streuung nach oben (27 Stellen).
Zwei Dinge dazu. Erstens: Das ist das ausgeschriebene Mindestgehalt, die „Ab"-Zahl im Inserat – nicht zwingend das, was am Ende der Verhandlung steht. Zweitens: Der Sprung kommt meist nach der Bestellung, wenn aus dem Anwärter-Gehalt ein Berufsträger-Gehalt wird. Wer über den Standort nachdenkt: In Wien liegt der Median über alle Rechts- und Steuerstellen bei 3.500 Euro (189 Stellen).
Was das für Ihre Planung heißt
- Suchen Sie die erste Stelle gezielt bei einer berufsberechtigten Person aus – nur diese Zeit zählt für den Weg zur Bestellung.
- Rechnen Sie mit rund drei Jahren bis zum Titel, nicht mit eineinhalb. Die 18 Monate öffnen nur die Prüfung.
- Achten Sie darauf, dass die zwei hauptberuflichen Jahre tatsächlich steuerberatend sind – nicht jede Kanzleitätigkeit erfüllt das automatisch.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt im Einzelfall keine Auskunft der KSW. Wenn Ihre Praxiszeit teils im Ausland lag, teils in Teilzeit oder in einem angrenzenden Feld, klärt am verlässlichsten die Kammer, was davon angerechnet wird – bevor Sie sich zur Prüfung anmelden.
