Am ersten Tag bekommen Sie einen Schlüssel, einen Zugang zur Aktenverwaltung und einen Stapel Papier. Irgendwo darin steht, wie lange Ihre Probezeit läuft. Die meisten Berufseinsteiger:innen lesen das erst, wenn es zu spät ist – nämlich dann, wenn die Zeit schon vorbei ist. Dabei entscheidet sich in diesen Wochen mehr als nur die Frage, ob Sie bleiben.
Was der Probemonat rechtlich ist – und was nicht
Die Wirtschaftskammer fasst die Rechtslage in einem Satz zusammen: „Die Dauer der Probezeit für Arbeiter:innen und Angestellte kann nach Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB) bzw. nach Angestelltengesetz (AngG) maximal 1 Monat betragen.“ Höchstens ein Monat. Nicht vier Wochen, nicht drei Monate, wie es in manchen Stellenanzeigen anklingt.
In dieser Zeit kann das Dienstverhältnis laut WKO von beiden Seiten „ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und ohne Angabe eines Grundes“ aufgelöst werden – auch von Ihnen. Entscheidend ist der Zugang: Die Arbeiterkammer schreibt dazu, das Arbeitsverhältnis ende „mit dem Zugang der Erklärung“. Wegschicken genügt also nicht. Die AK rechnet auch vor, wie der Monat läuft: Beginnt das Dienstverhältnis am Monatsersten, dauert die Probezeit „nur diesen Monat, zum Beispiel vom 1. April bis zum 30. April“.
Ob und wie lange bei Ihnen überhaupt eine Probezeit gilt, ergibt sich aus Ihrem Dienstvertrag oder Dienstzettel; ein anwendbarer Kollektivvertrag kann Abweichendes vorsehen. Das hier ist allgemeine Information – im konkreten Streitfall führt der Weg zur Arbeiterkammer oder zu einer Vertretung Ihres Vertrauens.
Tag eins: Lesen Sie Ihren Dienstzettel, bevor Sie ihn ablegen
„Die Arbeitgeber:innen sind zur Ausstellung eines Dienstzettels bei Dienstbeginn verpflichtet“, hält die WKO fest. Für Dienstverhältnisse ab dem 28.3.2024 gehören unter anderem das Grundgehalt, die Einstufung und Tätigkeitsbeschreibung, die anwendbare kollektivvertragliche Regelung, die vereinbarte Arbeitszeit, Urlaubsausmaß, Kündigungsmodalitäten, eine allfällige Probezeit und ein allfälliger Anspruch auf Fortbildung hinein.
Prüfen Sie drei Punkte, und zwar in den ersten Tagen: Erstens, ob die Gehaltszahl der entspricht, über die Sie im Gespräch geredet haben. Zweitens, ob eine kollektivvertragliche Regelung genannt ist – und welche. Drittens den Punkt Fortbildung. Für Rechtsanwaltsanwärter:innen und Berufsanwärter:innen in der Steuerberatung ist genau das die teure Frage: Wer zahlt die Vorbereitungskurse, und bekommen Sie dafür Zeit oder nur guten Willen? Diese Frage stellt sich im neunten Monat deutlich unangenehmer als in der ersten Woche.
Zwei Uhren laufen mit. Verwechseln Sie sie nicht
Die eine Uhr ist die Arbeitszeitaufzeichnung. Sie ist Arbeitgeberpflicht, und zwar ausnahmslos: „Aufzeichnungspflicht besteht für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit nur einem/einer oder wenigen Mitarbeitern:innen!“, so die WKO. Wer überwiegend im Homeoffice arbeitet, für den sind laut WKO „ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen“. Bei Gleitzeit darf die Aufzeichnung Ihnen überlassen werden – der Arbeitgeber muss sie aber kontrollieren.
Die zweite Uhr ist die Leistungserfassung auf den Akt. Sie steht in keinem Gesetz, sie ist schlicht das Geschäftsmodell. Drei Dinge, die Ihnen dabei selten jemand sagt: Erfassen Sie täglich, nicht am Freitag aus dem Gedächtnis. Formulieren Sie jede Position so, dass sie in einer Honorarnote noch verständlich ist – „Studium Grundbuchsauszug, Aktenvermerk an Mandantin“ statt „Recherche“. Und tragen Sie auch das ein, was niemand verrechnet: interne Besprechungen, Fortbildung, Einschulung. Aus diesen Zeilen entsteht später das Bild davon, wie ausgelastet Sie waren.
Vier Fragen für das Ende der ersten Woche
- Wer trägt Fristen ein, wer streicht sie – und an wen wende ich mich, wenn mir eine Frist selbst auffällt?
- Wer liest meine Schriftsätze und Schreiben gegen, bevor sie hinausgehen?
- Welche meiner Tätigkeiten sind verrechenbar, welche nicht?
- Wann bekomme ich Rückmeldung, in welcher Form und von wem?
Diese vier Fragen kosten zehn Minuten. Sie ersparen Ihnen im schlechten Fall ein halbes Jahr Rätselraten darüber, warum Ihre Arbeit niemand kommentiert. Und noch eine Selbstverständlichkeit, die keine ist: Was in der Akte steht, bleibt in der Kanzlei. Auch gegenüber Studienkolleg:innen, auch in der Mittagspause, auch wenn der Fall gerade in der Zeitung steht.
Was in dieser Zeit am Konto steht
Ein Blick auf die eigenen Zahlen: Über alle aktuell auf jusjobs.at ausgeschriebenen Stellen hinweg liegt das angegebene Einstiegs- beziehungsweise Mindestgehalt bei einem Median von 3.285 Euro brutto im Monat, die mittlere Bandbreite reicht von 2.800 bis 4.000 Euro (eigene Auswertung der aktuell auf jusjobs.at ausgeschriebenen Stellen, Stand 07.08.2026; 395 von 569 Stellen mit Gehaltsangabe). Die Spreizung nach Fachgebiet ist deutlich: Rechtsanwalts- und Kanzleiassistenz liegt bei 2.500 Euro, nationales Steuerrecht bei 3.707 Euro, Gesellschaftsrecht und M&A bei 3.600 Euro, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht bei 3.800 Euro. Auch regional lohnt der zweite Blick: Wien kommt auf 3.200 Euro, Salzburg auf 3.678 Euro.
Wichtig ist, was diese Zahlen sind – nämlich das, was in Inseraten als Mindestgehalt angegeben wird. Das tatsächlich gezahlte Einstiegsgehalt kann darüber liegen. Genau deshalb ist der Dienstzettel Ihr Kontrollpunkt: Steht dort weniger, als Sie im Gespräch gehört haben, ist der Moment zum Nachfragen jetzt.
Ein praktischer Schlusstipp: Tragen Sie sich am ersten Arbeitstag zwei Termine in den Kalender. Den letzten Tag Ihrer Probezeit. Und einen Termin zehn Tage davor, an dem Sie um ein kurzes Feedbackgespräch bitten. Der zweite Termin ist der wichtigere – er ist der einzige, an dem Sie noch etwas ändern können.
