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Praktikum

Praktikum in der Kanzlei: Wann Jus-Studierende bezahlt werden müssen – und wann nicht

Anna-Maria Inzinger
08. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit
Praktikum in der Kanzlei: Wann Jus-Studierende bezahlt werden müssen – und wann nicht

"Praktikum" steht im Betreff der Mail – und schon halten viele die Bezahlungsfrage für beantwortet: gar nicht. Ein Irrtum. Ob am Monatsende Geld aufs Konto kommt, entscheidet nicht das Wort auf dem Zettel. Es entscheidet, was Sie in der Kanzlei tatsächlich tun. Und der Unterschied ist größer, als er klingt.

Anders als etliche technische oder wirtschaftliche Studien schreibt das österreichische Jus-Studium kein Pflichtpraktikum vor. Wer sich während des Studiums in eine Rechtsanwaltskanzlei setzt, macht das also aus freien Stücken. Und genau hier wird es heikel. Kein Studienplan gibt die Form vor. Es bleiben drei arbeitsrechtliche Kategorien – und welche davon gilt, sucht sich die Kanzlei nicht aus. Das erledigt die Realität.

Beim echten Ferialpraktikum geht es ums Lernen, sonst nichts. Kein Entgelt. Keine persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungsbindung, keine Eingliederung in den Betriebsablauf. Man schaut zu, fragt nach, versteht – aber man schuldet keine Leistung. Wer so eingesetzt wird, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, ganz ohne Anmeldung und ohne einen Beitrag des Arbeitgebers.

Das Volontariat sieht ähnlich aus, zielt aber auf Leute, die theoretisch schon befähigt sind und nur noch praktisches Wissen sammeln wollen – frisch fertige Absolvent:innen etwa. Auch hier fließt kein Entgelt, auch hier keine Arbeitspflicht. Der Unterschied steckt im Detail: Volontär:innen sind nur teilversichert in der Unfallversicherung und direkt bei der AUVA zu melden.

Und dann das echte Dienstverhältnis, im Kanzleijargon oft "Ferialarbeitnehmer". Jetzt ist die Person zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, bekommt Weisungen, wird kontrolliert, ist organisatorisch eingegliedert. Was folgt daraus? Voller Entgeltanspruch, Vollversicherung nach ASVG, Anmeldung beim Krankenversicherungsträger. Ein Sonderfall ist das nicht. In der Kanzlei ist es der Normalfall.

Der Satz, an dem alles hängt

Wo das unbezahlte Lernen aufhört und die bezahlte Arbeit anfängt, ist im österreichischen Arbeitsrecht sauber gezogen. Der entscheidende Satz steht sogar in den Erläuterungen des behördlichen Unternehmensserviceportals: "Sobald Entgelt ausbezahlt wird, liegt jedenfalls ein Dienstverhältnis vor." Und ja, auch das freundlich gemeinte "Taschengeld" ist Entgelt. Es reicht schon, um Anmeldepflicht und Lohnsteuerpflicht auszulösen.

Umgekehrt funktioniert es genauso. Ein Praktikum kann zum Dienstverhältnis werden, obwohl kein Cent fließt – dann nämlich, wenn die tatsächliche Tätigkeit nach Arbeit riecht. Fixe Anwesenheitszeiten. Zugeteilte Akten. Recherchen mit Abgabefrist, Schriftsatzentwürfe, die später auch verwendet werden. Wer so eingespannt ist, leistet Arbeit, Punkt. Dann besteht Anspruch auf Entgelt – völlig egal, was auf der Vereinbarung steht. Das Etikett schützt die Kanzlei nämlich nicht. Wie hoch der Anspruch ist, hängt allerdings vom Bundesland ab: Einen bundesweiten Kollektivvertrag für Rechtsanwalts-Angestellte gibt es nicht – Abschlüsse bestehen etwa in Tirol, Wien, Niederösterreich, Vorarlberg und im Burgenland. Wo kein Kollektivvertrag gilt, schuldet die Kanzlei das angemessene Entgelt nach § 1152 ABGB.

Landet das Praktikum im echten Dienstverhältnis, schuldet die Kanzlei Entgelt – je nach Bundesland nach Kollektivvertrag oder nach § 1152 ABGB. Wie viel das ungefähr sein kann, zeigt ein Blick auf das Assistenz- und Kanzleisegment. In der eigenen Auswertung der aktuell auf jusjobs.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 08.07.2026) liegt der Median für Rechtsanwalts- und Kanzleiassistenz bei 2.400 Euro brutto, für allgemeine Sekretariats- und Assistenzrollen bei 2.350 Euro – jeweils auf Vollzeitbasis. Ein studentisches Dienstverhältnis wird anteilig und nach Einstufung darunter bleiben. Aber eben nicht bei null. Das ist der Punkt, den viele erst zu spät bemerken.

Der zweite Blick gilt der Steuer. Bleibt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze, fällt keine volle Sozialversicherung an; darüber wird angemeldet und abgerechnet. Und wer übers Kalenderjahr wenig verdient, holt sich zu viel einbehaltene Lohnsteuer über die Arbeitnehmerveranlagung zurück.

Bleibt die Frage, was Sie vor der Zusage klären sollten. Lassen Sie sich schriftlich sagen, welche Form gemeint ist – Ferialpraktikum, Volontariat oder Dienstverhältnis – und ob ein Entgelt fließt. Prüfen Sie dann, ob diese Form zur Wirklichkeit passt: Wenn Sie fixe Zeiten einhalten, Weisungen bekommen und echte Akten bearbeiten, ist es ein Dienstverhältnis, egal wie es genannt wird. Achten Sie auf die Anmeldung, denn bei jedem Geldbezug muss die Kanzlei anmelden; fehlt sie, fehlen später auch Ihre Versicherungszeiten. Und lassen Sie sich am Ende ein Zeugnis geben. Selbst für ein kurzes Praktikum ist eine Bestätigung über Dauer und Tätigkeit bei der nächsten Bewerbung Gold wert.

Ein unbezahltes Schnupperpraktikum kann durchaus sinnvoll sein – als ehrlicher Blick hinter die Kulissen, ganz ohne Leistungsdruck. Aber sobald die Kanzlei mit Ihrer Arbeitskraft plant, ist das kein Gefallen mehr, den Sie gratis leisten. Es ist ein Job. Und Jobs werden in Österreich bezahlt.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt im Einzelfall keine arbeitsrechtliche Beratung – etwa durch die Arbeiterkammer.

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