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Rechtsanwaltsanwärter

Kleine und große Legitimationsurkunde: Wann Konzipient:innen selbst vor Gericht auftreten dürfen

Anna-Maria Inzinger
28. Juli 2026 · 3 Min. Lesezeit
Kleine und große Legitimationsurkunde: Wann Konzipient:innen selbst vor Gericht auftreten dürfen

Der Ausbildungsanwalt ist krank, die Verhandlung steht, und Sie sollen einspringen. Für viele Konzipient:innen kommt dieser Moment früher als gedacht. Ob Sie tatsächlich ans Rednerpult dürfen, hängt an einem Stück Papier, das die Kammer ausstellt – und an einer Grenze, die im Gesetz sauber gezogen ist.

In den ersten Berufsjahren fragt sich fast jede:r Rechtsanwaltsanwärter:in dasselbe: Wann darf ich eigentlich selbst verhandeln – und wann sitzt zwingend der Anwalt daneben? Die Antwort steht in § 15 der Rechtsanwaltsordnung (RAO). Und sie fällt differenzierter aus, als es der oft gehörte Satz „Konzipienten dürfen alles substituieren" vermuten lässt.

Der Ausgangspunkt: Ein:e Anwaltsanwärter:in tritt nie im eigenen Namen auf, sondern vertritt den Ausbildungsanwalt – „unter seiner Verantwortung", wie das Gesetz sagt. Wie weit diese Vertretung reicht, entscheidet die Legitimationsurkunde, die der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ausstellt (§ 15 Abs. 4 RAO). Davon gibt es zwei.

Die kleine Urkunde: überall dort, wo kein Anwalt Pflicht ist

Mit der kleinen Legitimationsurkunde dürfen Sie Ihren Anwalt in allen Verfahren vertreten, in denen die Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Das ist mehr, als es klingt.

Wo liegt diese Grenze? § 27 ZPO gibt sie vor. Vor den Bezirksgerichten besteht Anwaltspflicht erst ab einem Streitwert über 5.000 Euro; darunter kann jede Partei – und damit auch der vertretende Anwaltsanwärter – ohne Anwaltszwang auftreten. Vor den Landesgerichten erster Instanz und in der Rechtsmittelinstanz gilt dagegen absolute Anwaltspflicht. Praktisch heißt das: die Mietzins- oder Schadenersatzsache am Bezirksgericht unter 5.000 Euro, das Verwaltungsverfahren, weite Teile des Insolvenzverfahrens – hier reicht die kleine Urkunde.

Die große Urkunde: auch bei Anwaltspflicht

Die große Legitimationsurkunde bescheinigt die Substitutionsberechtigung. Damit dürfen Sie den Anwalt auch dort vertreten, wo das Gesetz einen Rechtsanwalt zwingend verlangt – also im Landesgerichtsprozess, in Verfahren mit notwendiger Verteidigung, in anwaltspflichtigen Verlassenschaftssachen.

Der Haken: Substitutionsberechtigt ist grundsätzlich nur, wer die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Es gibt aber einen früheren Weg. Der Kammerausschuss kann das Prüfungserfordernis auf Antrag erlassen, wenn Sie nachweisen (§ 15 Abs. 2 RAO):

  • ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium in Österreich,
  • mindestens fünf Monate praktische Verwendung bei Gericht oder Staatsanwaltschaft,
  • mindestens 18 Monate bei einem Rechtsanwalt oder der Finanzprokuratur.

Für Berufseinsteiger:innen ist das der entscheidende Punkt: Diese große Urkunde können Sie oft schon vor der Rechtsanwaltsprüfung bekommen – ein realistischer Weg zu eigener Verhandlungserfahrung im zweiten Jahr. Aber sie ist an Ihren aktuellen Ausbildungsanwalt gebunden: Der Verzicht gilt nur für die Verwendung bei genau der Kanzlei, auf deren Ansuchen er bewilligt wurde. Wechseln Sie die Kanzlei, ist der neue Ausbildungsanwalt gefragt, den Antrag erneut zu stellen.

Was Sie in keinem Fall dürfen

Egal welche Urkunde: Die Unterfertigung von Eingaben und Schriftsätzen durch Anwaltsanwärter:innen ist unzulässig. Den Schriftsatz zeichnet immer der Anwalt. Die Vertretung durch den Anwärter ist der mündliche Auftritt in der Verhandlung oder beim Termin – nicht die Unterschrift auf dem fristgebundenen Schriftstück. Ein zweiter, banaler, aber immer wieder vergessener Punkt: Die Legitimationsurkunde ist zu jeder Verhandlung mitzunehmen und auf Verlangen vorzuweisen. Ohne sie kann Sie das Gericht als Vertreter zurückweisen.

Und das Gehalt?

Die Substitutionsbefugnis macht Sie für die Kanzlei einsetzbarer – ein Argument, das beim nächsten Gehaltsgespräch nicht unter den Tisch fallen sollte. Ein hartes Plus lässt sich daraus rechtlich nicht ableiten; für Anwaltsanwärter:innen gibt es keinen bundesweiten Kollektivvertrag. Als Orientierung für den Einstieg: In der eigenen Auswertung der aktuell auf jusjobs.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 28.07.2026) liegt das Mindestgehalt über alle juristischen Positionen im Median bei 3.500 Euro brutto, in Wien bei 3.632 Euro. Das ist die untere Grenze der Ausschreibung, nicht das, was am Ende tatsächlich verhandelt wird – gerade bei knappem Nachwuchs ist Luft nach oben.

Ein konkreter Rat für die ersten Monate: Klären Sie mit Ihrer Kanzlei früh, welche Urkunde für Sie beantragt wird und wann. Wer die 18 Monate voll hat und die fünf Monate Gerichtspraxis mitbringt, sollte den Antrag auf die große Urkunde nicht liegen lassen – jede Verhandlung, die Sie selbst führen, zählt für Ihre Praxis und Ihren Marktwert.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; für die konkrete Ausstellung der Urkunde ist der Ausschuss Ihrer Rechtsanwaltskammer zuständig.

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