Keine Prüfung macht Sie zum Insolvenzverwalter. Kein Diplom, keine Kammer, kein Titel an der Tür. Am Ende sitzt ein Gericht und entscheidet – im Einzelfall, für dieses eine Verfahren. Wer den Weg trotzdem gehen will, muss zwei Dinge im Schlaf können: wie man überhaupt in die engere Wahl gerät. Und wie das Honorar tatsächlich zustande kommt.
Der Weg zur Anwältin ist ein Treppenhaus: Ausbildung, Prüfung, Eintragung, fertig. Hier gibt es kein Treppenhaus. Insolvenzverwalter:in ist ein Bestellungsamt – das Insolvenzgericht bestellt bei Verfahrenseröffnung von Amts wegen eine Person, und zwar für genau dieses Verfahren. Wer regelmäßig drankommen will, muss also dafür sorgen, dass die Gerichte ihn oder sie überhaupt kennen. Sichtbar sein. Darum dreht sich am Anfang fast alles.
Das Werkzeug dafür heißt Insolvenzverwalterliste, und die österreichische Justiz führt sie seit dem 1. Juli 2002. Sie tragen sich selbst ein und pflegen Ihre Daten eigenverantwortlich, elektronisch, über die Ediktsdatei. Öffentlich einsehbar ist das Ganze auch: Jede:r kann online nachschauen, wer sich anbietet und mit welchen Schwerpunkten. Ein Eintrag garantiert Ihnen nichts. Aber ohne ihn passiert praktisch nichts.
Und was verlangt das Gesetz von der Person selbst? Das steht in § 80 IO: eine „unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person" mit Kenntnissen im Insolvenzwesen. Geht es um ein Unternehmen, kommen „ausreichende Fachkenntnisse in Wirtschaftsrecht oder Betriebswirtschaft" hinzu. Bei wirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen schließlich fordert das Gesetz eine „im Insolvenzwesen besonders erfahrene Person". Sie merken schon: Das sind Eignungsmerkmale, keine Häkchenliste. Eine Mindestzahl an Berufsjahren nennt das Gesetz bewusst nicht – was nichts daran ändert, dass in der Praxis kaum jemand ohne mehrere Jahre selbständiger Erfahrung bestellt wird.
Wie das Gericht auswählt
Für die Auswahl selbst ist § 80a IO zuständig. Das Gericht sucht die Person, die zum konkreten Fall passt, und greift dabei vorrangig auf die Liste zurück. Abgewogen wird mehreres auf einmal. Reicht die Kanzleiorganisation – Ausstattung, Infrastruktur –, um ein Verfahren dieser Größe zügig durchzuziehen? Wie viele Verfahren betreut die Person ohnehin schon, wie hoch ist die aktuelle Belastung? Dazu die Fachkenntnisse: Insolvenz-, Wirtschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht, dazu betriebswirtschaftliches Gespür. Und natürlich die bisherige Erfahrung als Verwalter:in samt Werdegang. Bestellbar sind übrigens nicht nur natürliche Personen. Auch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften kommen in Betracht, müssen dem Gericht dann aber nennen, wer sie vertritt. Und in Ausnahmefällen darf das Gericht sogar jemanden bestellen, der gar nicht auf der Liste steht – etwa dann, wenn keine gelistete Person geeignet oder bereit ist.
Kommen wir zum Geld, denn hier verabschiedet sich die Sache vom klassischen Gehaltszettel. Ein:e Insolvenzverwalter:in wird nicht angestellt, sondern nach § 82 IO entlohnt – aus der Masse, festgesetzt vom Gericht. Die Regelentlohnung startet bei 3.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und klettert degressiv gestaffelt mit dem Bruttoverwertungserlös:
- erste 22.000 € → 20 %
- 22.000 bis 100.000 € → 15 %
- 100.000 bis 500.000 € → 10 %
- 500.000 bis 1 Mio € → 8 %, darüber weiter fallend bis 1 % ab 6 Mio €
Ein Rechenbeispiel macht die Logik greifbar. Nehmen Sie einen verwerteten Erlös von 300.000 Euro: 20 % auf die ersten 22.000 (4.400 €), 15 % auf die nächsten 78.000 (11.700 €), 10 % auf die restlichen 200.000 (20.000 €) – zusammen rund 36.100 Euro plus USt. Führt der Verwalter das Unternehmen fort, kann obendrauf eine gesonderte Entlohnung von bis zu 15 % über dem Kostenvoranschlag kommen; Barauslagen werden ersetzt. Die Rechnung ist unbarmherzig ehrlich: Große Verfahren mit hoher Verwertungsmasse zahlen sich aus. Kleine Konkurse tragen sich oft gerade über die Mindestentlohnung, mehr nicht.
Der übliche Anlauf führt über die Anwaltschaft. Wer in einer auf Insolvenz und Restrukturierung spezialisierten Kanzlei einsteigt, sammelt exakt die Erfahrung, die § 80a später belohnt. Das Einstiegsniveau dort bewegt sich im Rahmen des juristischen Marktes – nach eigener Auswertung der aktuell auf jusjobs.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 04.07.2026) bei einem Median von 3.500 Euro, im wirtschaftsrechtlich-strafrechtlichen Umfeld (Compliance, Wirtschaftsstrafrecht) bei 4.000 Euro. Das eigentliche Verwalterhonorar folgt dann einer völlig anderen Melodie – der von § 82 IO.
Noch ein nüchterner Hinweis für alle mit Einstiegsplänen: Die Bestellung im Einzelfall bleibt immer eine Gerichtsentscheidung. Ob eine bestimmte Konstellation die Voraussetzungen erfüllt, lässt sich pauschal nicht beantworten – im Zweifel lohnt der Blick ins konkrete Verfahren, samt fachlicher Beratung.
