Es beginnt selten mit einem Knall. Meist ist es ein Dienstagabend im zweiten Jahr: Sie tippen den vierten Mahnklage-Entwurf der Woche und merken, dass Sie seit Monaten nichts Neues mehr gelernt haben. Der erste Wechsel kann dann genau richtig sein. Vorbereiten sollten Sie ihn aber wie einen Akt – nicht wie eine Kurzschlussreaktion.
Zuerst die Richtung, dann die Bewerbung
Der häufigste Fehler beim ersten Wechsel: Man weiß sehr genau, wovon man weg will, und sehr ungenau, wohin. Setzen Sie sich eine halbe Stunde hin und schreiben Sie drei Sätze auf. Was haben Sie in den letzten sechs Monaten tatsächlich gemacht? Was davon wollen Sie mehr machen? Und was fehlt Ihnen für die Position, die Sie in drei Jahren haben wollen?
Die Antworten sind im Rechts- und Steuerbereich erstaunlich konkret. Eine Konzipientin, die nur zuarbeitet, aber nie selbst verhandelt, braucht eine Kanzlei mit kleineren Teams und direktem Mandantenkontakt – nicht unbedingt eine größere. Ein Berufsanwärter in der Steuerberatung, der seit eineinhalb Jahren laufende Buchhaltung macht, braucht eine Einheit mit echten Jahresabschluss- und Beratungsmandaten. Und wer aus der Kanzlei in die Rechtsabteilung wechselt, tauscht Stundenbudgets gegen Gremienarbeit und interne Abstimmung. Das ist kein Aufstieg, sondern ein anderer Beruf mit ähnlichem Etikett.
Der Zeitpunkt: Saison schlägt Kalender
Es gibt in diesem Sektor natürliche Schnittstellen. In der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung endet mit der Jahresabschluss- und Erklärungssaison ein Zyklus – wer danach geht, hinterlässt keine halben Akten. In der Kanzlei ist es der Abschluss eines größeren Verfahrens oder einer Transaktion. Wer mitten in der Vorbereitung auf eine Berufsprüfung steckt, verschiebt den Wechsel besser, weil zwei Umstellungen gleichzeitig selten gut gehen.
Rechnen Sie außerdem mit Vorlauf. Für Angestellte sieht das Angestelltengesetz eine einmonatige Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats vor, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist; eine Verlängerung bis auf sechs Monate ist zulässig (§ 20 Abs 4 AngG). Schauen Sie also in Ihren Vertrag, bevor Sie einem neuen Arbeitgeber ein Eintrittsdatum nennen. Und: Maßgeblich ist, wann Ihre Kündigung beim Arbeitgeber einlangt, nicht wann Sie sie abschicken. Persönlich übergeben, Empfangsbestätigung mitnehmen.
Kündigen Sie erst, wenn der neue Vertrag unterschrieben ist. Nicht nach der mündlichen Zusage, nicht nach dem „passt, wir melden uns mit den Papieren“.
Das Zeugnis: worauf Sie einen Anspruch haben – und worauf nicht
Hier wird oft zu viel erwartet. Nach § 39 AngG ist der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf Verlangen verpflichtet, ein schriftliches Zeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen, die dem Angestellten das Fortkommen erschweren, sind unzulässig. Ein Zeugnis während des laufenden Dienstverhältnisses können Sie ebenfalls verlangen – allerdings auf Ihre Kosten.
Ein qualifiziertes Zeugnis, das Ihre Leistung bewertet, muss ausdrücklich verlangt werden; einen Rechtsanspruch darauf gibt es laut dem Bundesportal oesterreich.gv.at nicht. Sprechen Sie deshalb früh und freundlich darüber, idealerweise im selben Gespräch, in dem Sie kündigen. Hilfreich ist ein Vorschlag von Ihrer Seite:
- eine Zeile pro Tätigkeitsschwerpunkt, etwa „Vertretung vor Bezirks- und Landesgerichten in Bestand- und Schadenersatzsachen“ statt „allgemeine Zivilrechtsmaterien“;
- Mandate anonymisiert und branchenbezogen beschreiben – die Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit dem letzten Arbeitstag;
- Datum, Firmenwortlaut und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person prüfen, bevor Sie das Büro verlassen.
„Warum wollen Sie wechseln?“
Diese Frage kommt. Immer. Die schlechteste Antwort ist Kritik am alten Arbeitgeber, auch wenn sie berechtigt ist – der Rechtsmarkt in Österreich ist klein, und die Partnerin Ihnen gegenüber kennt Ihren Chef womöglich aus dem Fachausschuss. Formulieren Sie in Richtung Aufgabe, nicht gegen Personen. Zwei Muster, die in der Praxis tragen:
- „Ich habe in zwei Jahren viel Prozessvorbereitung gemacht und möchte jetzt Mandate von Anfang an selbst führen. Genau das steht in Ihrem Inserat.“
- „Mein Schwerpunkt hat sich vom nationalen Steuerrecht Richtung Konzernsteuerrecht verschoben. In meiner jetzigen Einheit gibt es diese Mandate kaum.“
Beide Sätze sind wahr, kurz und prüfbar. Danach schweigen Sie und lassen die andere Seite nachfragen.
Was der Wechsel beim Gehalt realistisch bringt
Für die Verhandlung brauchen Sie einen Boden, keine Wunschzahl. Eine eigene Auswertung der aktuell auf jusjobs.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 16.09.2026, 365 von 518 Inseraten mit Gehaltsangabe) zeigt als Median beim ausgeschriebenen Einstiegs- bzw. Mindestgehalt 3.663 EUR brutto pro Monat, mittlere Bandbreite 3.080 bis 4.630 EUR. Nach Fachgebiet liegen Wirtschaftsrecht (Median 4.109 EUR) und Finance & Tax (4.030 EUR) über nationalem Steuerrecht (3.800 EUR) und Gesellschaftsrecht (3.700 EUR). Regional fällt auf, dass Linz mit 4.109 EUR über Wien (3.635 EUR) liegt.
Wichtig für die Einordnung: Das sind ausgeschriebene Mindestgehälter für offene Stellen, nicht die tatsächlich gezahlten Gehälter von Leuten mit zwei Jahren Praxis. Nutzen Sie die Zahl als Untergrenze und argumentieren Sie darüber mit dem, was Sie mitbringen – etwa eine Materie, die im Team gerade fehlt.
Und noch ein Detail, das viele übersehen: Art und Grund der Beendigung gehören nicht ins Dienstzeugnis. Steht dort trotzdem, dass Sie selbst gekündigt haben oder warum, sprechen Sie es an, bevor Sie unterschreiben. Im Streitfall hilft die Arbeiterkammer oder anwaltliche Beratung weiter – dieser Beitrag ersetzt sie nicht.
