Seit 1. Jänner 2025 steht in keinem neuen Dienstvertrag mehr „Homeoffice". Der Gesetzgeber hat den Begriff durch „Telearbeit" ersetzt – und dabei mehr geändert als nur ein Wort. Für alle, die gerade eine Stelle in Kanzlei, Steuerberatung oder Rechtsabteilung antreten, steckt der Unterschied im Detail: in der schriftlichen Vereinbarung, in der Ausstattung und ausgerechnet beim Unfallschutz.
Das Telearbeitsgesetz (BGBl. I Nr. 110/2024) hat mit 1. Jänner 2025 den § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) neu gefasst. Das alte Homeoffice-Gesetz von 2021 kannte nur einen Ort: die eigene Wohnung. Der neue § 2h erweitert das. Telearbeit liegt jetzt vor, wenn Sie Ihre Arbeit regelmäßig mit der nötigen Technik „in Ihrer Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit" erbringen. Das Café um die Ecke zählt dazu. Der Coworking-Space, die Wohnung der Eltern, der Ferienort ebenso.
Klingt nach mehr Freiheit. Ist es auch – aber nur, wenn es im Vertrag steht.
Kein Rechtsanspruch – also Verhandlungssache
Wichtigster Punkt für den Berufseinstieg: Es gibt keinen einklagbaren Anspruch auf Telearbeit. Ihr Arbeitgeber kann sie nicht einseitig anordnen, und Sie können sie nicht einseitig verlangen. Telearbeit muss laut § 2h AVRAG „samt Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung" schriftlich vereinbart werden – aus Beweisgründen. Das darf auch elektronisch passieren, per E-Mail oder Handysignatur.
Damit gehört Telearbeit in dieselbe Kategorie wie das Gehalt: etwas, das man beim Eintritt aushandelt, nicht etwas, das einem zusteht. In den aktuell auf jusjobs.at ausgeschriebenen Stellen liegt das Einstiegsgehalt im Median bei 3.500 Euro (eigene Auswertung, Stand 01.07.2026). Über diese Zahl wird selbstverständlich gesprochen. Über die Zahl der Telearbeitstage oft nicht – und das ist ein Fehler, denn zwei fixe Remote-Tage pro Woche sind für viele Kanzleimitarbeiter:innen mehr wert als 100 Euro mehr brutto.
Wer zahlt für Laptop und Internet?
Auch das regelt das Gesetz klar: Bei regelmäßiger Telearbeit muss der Arbeitgeber die nötigen digitalen Arbeitsmittel bereitstellen – PC oder Laptop, Telefonie, Datenverbindung. Alternativ dürfen Sie eigene Geräte nutzen, dann schuldet der Arbeitgeber eine „angemessene (Pauschal-)Abgeltung". Getrennt davon existiert die steuerliche Telearbeitspauschale: bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag, für höchstens 100 Tage, macht bis zu 300 Euro im Jahr steuerfrei (WKO). Diese Pauschale gilt seit 2025 für alle Telearbeitstage, nicht mehr nur für Tage in der eigenen Wohnung.
Die Falle: Unfallversicherung am Weg
Hier trennt das Gesetz zwei Fälle, und der Unterschied kann teuer werden. Telearbeit „im engeren Sinn" ist die Arbeit in der eigenen Wohnung – und in der Wohnung naher Angehöriger oder im Coworking-Space, sofern diese in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte liegen. Nur hier sind auch die Wege unfallversichert. Telearbeit „im weiteren Sinn" umfasst alle anderen Orte. Und dort gilt: Während Sie tatsächlich arbeiten, sind Sie geschützt. Der Weg dorthin und zurück ist es nicht (Sozialministerium, FAQ Telearbeit).
Konkret: Stürzen Sie auf dem Weg ins weiter entfernte Lieblingscafé, ist das kein Arbeitsunfall. Am Küchentisch daheim wäre der Weg gedeckt. Für die Praxis heißt das nicht, das Café zu meiden – aber die Wege bewusst zu kennen.
Was in die Vereinbarung gehört
- Anzahl und Verteilung der Telearbeitstage – fix oder flexibel
- Die konkreten Orte, an denen gearbeitet werden darf (nur so ist ein Café gedeckt)
- Wer die Arbeitsmittel stellt, oder die Höhe der Pauschalabgeltung
- Erreichbarkeitszeiten – Telearbeit hebt das Arbeitszeitgesetz nicht auf, die Zeitaufzeichnung bleibt Pflicht
Und noch ein Detail, das viele übersehen: Die Telearbeitsvereinbarung ist kündbar. Jede Seite kann sie bei einem wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten auflösen (§ 2h AVRAG). Der Arbeitsvertrag bleibt davon unberührt – Sie sitzen dann wieder in der Kanzlei, nicht auf der Straße. Wer das weiß, unterschreibt die Remote-Klausel gelassener. Wer es nicht weiß, hält sie fälschlich für in Stein gemeißelt.
Ein letzter Rat, keine Rechtsberatung: Lassen Sie sich die Orte in der Vereinbarung nicht auf „Wohnung" verengen, wenn Sie ohnehin mobil arbeiten wollen. Die Formulierung entscheidet im Ernstfall über Ihren Versicherungsschutz – im Einzelfall lohnt der Blick der Personalvertretung oder der Arbeiterkammer, bevor Sie unterschreiben.
