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Richteramt

Richter:in oder Staatsanwält:in werden in Österreich: Vier Jahre Ausbildung, zwei Zehn-Stunden-Klausuren – und ab dem ersten Tag über 3.900 Euro

Anna-Maria Inzinger
30. Juni 2026 · 3 Min. Lesezeit
Richter:in oder Staatsanwält:in werden in Österreich: Vier Jahre Ausbildung, zwei Zehn-Stunden-Klausuren – und ab dem ersten Tag über 3.900 Euro

Zwei leere Dokumente, zwanzig Stunden Zeit, ein Zivil- und ein Strafurteil, das am Ende Bestand haben muss. So sieht das Nadelöhr aus, das jede angehende Richterin und jeden angehenden Staatsanwalt erwartet. Der Weg dorthin ist lang und selektiv – aber er ist einer der wenigen juristischen Ausbildungswege, bei dem vom ersten Tag an ein volles Beamtengehalt aufs Konto fließt.

Anders als in der Kanzlei beginnt die Justizlaufbahn nicht mit einem Bewerbungsgespräch, sondern mit einem mehrstufigen Aufnahmeverfahren. Voraussetzung ist das abgeschlossene Jusstudium und die absolvierte Gerichtspraxis als Rechtspraktikant:in. Wer sich um eine Stelle als Richteramtsanwärter:in bewirbt, durchläuft dann eine psychologische Stellungnahme, eine medizinische Untersuchung und ein Fachgespräch vor einer Kommission am Oberlandesgericht. Ein richterlicher Personalsenat schlägt die bestgeeigneten Kandidat:innen der Justizministerin zur Aufnahme vor. Das ist kein reines Prüfungsverfahren – die persönliche und soziale Eignung wird über die gesamte Ausbildung hinweg beobachtet.

Der große Unterschied zum Berufseinstieg in einer Kanzlei liegt am Konto. Ein:e Richteramtsanwärter:in ist Beamt:in in Ausbildung und bezieht ein festes Gehalt: 3.906,30 Euro brutto monatlich ohne abgelegte Prüfung, 4.349,40 Euro nach bestandener Richteramtsprüfung (Stand Jänner 2025, § 67 RStDG). Dazu kommen die im öffentlichen Dienst üblichen 14 Bezüge im Jahr. Wer schon einmal das Konzipient:innen-Gehalt der ersten Jahre daneben gelegt hat, sieht den Reiz.

Vier Jahre, sechs Stationen

Der Ausbildungsdienst dauert grundsätzlich vier Jahre, wobei die Zeit der Gerichtspraxis eingerechnet wird. Er ist kein Bürojob mit fixem Schreibtisch, sondern eine Rotation durch das ganze System. Vorgeschrieben sind unter anderem:

  • mindestens 12 Monate beim Bezirksgericht,
  • mindestens 12 Monate beim Landesgericht,
  • mindestens 6 Monate bei der Staatsanwaltschaft,
  • 3 Wochen in einer Strafvollzugsanstalt,
  • mindestens 4 Monate bei einem Rechtsanwalt, einem Notar oder der Finanzprokuratur,
  • 2 Wochen bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung.

Diese Breite ist Absicht. Wer später Urteile schreibt, soll das Verfahren aus möglichst vielen Blickwinkeln kennen – auch aus dem der Verteidigung und dem der Betroffenen.

Am Ende steht die Richteramtsprüfung. Zwei schriftliche Klausuren von je zehn Stunden Dauer, in denen ein vollständiges Zivilurteil und ein vollständiges Strafurteil zu verfassen sind, dazu eine mündliche Prüfung vor einer Kommission. Sie darf frühestens in den letzten vier Monaten des Ausbildungsdienstes abgelegt werden (§ 20 RStDG). Wer nicht besteht, dessen Ausbildungsdienst verlängert sich, bis die Prüfung geschafft ist – ein sanfter, aber deutlicher Druck.

Und danach? Die Planstelle

Die bestandene Prüfung ist die Eintrittskarte, nicht die Ernennung. Danach bewirbt man sich um eine konkret ausgeschriebene richterliche oder staatsanwaltschaftliche Planstelle, und erst mit deren Verleihung wird man tatsächlich Richter:in oder Staatsanwält:in. Örtliche Flexibilität hilft hier enorm: Wer nur an einem Standort suchen kann, wartet unter Umständen länger.

Wer die Planstelle hat, steht gehaltlich anders da. Das richterliche Einstiegsgehalt in der Gehaltsgruppe R1a beginnt bei 5.117,60 Euro brutto (§ 66 RStDG), Staatsanwält:innen starten in der Gruppe St 1 bei 5.428,30 Euro (§ 190 RStDG, jeweils Stand 2025). Dazu kommt etwas, das kein Kollektivvertrag bieten kann: die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit. Richter:innen sind unabsetzbar und unversetzbar – eine Jobsicherheit eigener Klasse.

Interessant ist der Seiteneingang: Wer bereits die Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung abgelegt hat, kann als Quereinsteiger:in in die Justiz wechseln, ohne den vollen Vorbereitungsdienst noch einmal von vorne zu durchlaufen. Für erfahrene Anwält:innen, die genug von der Akquise haben, ist das eine reale Option.

Ein praktischer Hinweis zum Schluss: Die Richteramtsprüfung testet nicht Multiple-Choice-Wissen, sondern das Handwerk – ein Urteil zu strukturieren, den Sachverhalt sauber festzustellen, die Beweiswürdigung zu begründen. Wer diese Laufbahn anpeilt, sollte schon während der Praxisstationen jede Gelegenheit nutzen, Urteilsentwürfe zu schreiben und sich vom Ausbildungsrichter korrigieren zu lassen. Zehn Stunden Klausur gewinnt man nicht mit Auswendiglernen.

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Quellen