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Prokura

Prokura für Unternehmensjurist:innen: Was die Unterschrift mit ppa wirklich bedeutet – und wo sie in der Karriere ansetzt

Anna-Maria Inzinger
03. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit
Prokura für Unternehmensjurist:innen: Was die Unterschrift mit ppa wirklich bedeutet – und wo sie in der Karriere ansetzt

Eines Tages steht es im Firmenbuch. Ihr Name, und dahinter dieses kleine Kürzel: ppa. Für viele Jurist:innen in einer Rechtsabteilung ist die Prokura der erste Aufstieg, den man auch von außen sieht – ein Vertrauensbeweis, den das Gesetz ziemlich genau abzirkelt. Bleibt die Frage: Was dürfen Sie damit? Und was auf keinen Fall?

Fangen wir bei der Reichweite an, denn die ist beachtlich. Keine andere Vollmacht des österreichischen Unternehmensrechts geht so weit wie die Prokura. Geregelt in den §§ 48 bis 53 UGB, und bewusst breit angelegt. Wer sie hat, unterschreibt für das Unternehmen so gut wie alles, was der laufende Betrieb hergibt. Deshalb ist sie ein Karrieresignal.

Erteilen darf sie nicht jede:r. Nur ein:e im Firmenbuch eingetragene:r Unternehmer:in oder deren gesetzliche Vertretung – bei der GmbH also die Geschäftsführung – kann Prokura vergeben, und zwar ausdrücklich (§ 48 UGB). Ein wohlwollendes „Das machen Sie ja sowieso schon"-Nicken zählt nicht. Man rutscht nicht über die Aufgaben in die Prokura hinein; es braucht eine klare Erklärung. Auch als Gesamtprokura denkbar, dann zeichnen zwei Personen nur zu zweit.

Was die Prokura kann – und die eine große Ausnahme

§ 49 UGB steckt den Umfang ab, und der ist überraschend groß. Gedeckt sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Nicht bloß dieses einen konkreten. Verträge schließen, Personal einstellen, Prozesse führen – alles dabei.

Eine Ausnahme ist berühmt geworden. Grundstücke verkaufen oder belasten? Das geht nur mit einer eigenen, besonderen Vollmacht dafür, der Immobiliarklausel (§ 49 Abs 2 UGB). Erwerben darf die Prokuristin ohne weiteres. Veräußern oder verpfänden nicht – jedenfalls nicht ohne diesen zusätzlichen Auftrag. Wer eine Prokura prüft oder aufsetzt, sucht als Erstes genau diesen Punkt.

Und dann kommt der Teil, der die Position juristisch heikel und wertvoll zugleich macht. Interne Beschränkungen wirken nach außen schlicht nicht. Die Geschäftsführung sagt „nur bis 50.000 Euro"? Das bindet die Prokuristin im Innenverhältnis, gegenüber Dritten aber ist eine solche Grenze wirkungslos (§ 50 UGB). Der Vertrag mit dem Lieferanten hält trotzdem. So funktioniert Verkehrssicherheit. Und genau das erklärt, warum Unternehmen Prokura nur Menschen geben, denen sie wirklich vertrauen.

Prokura oder Handlungsvollmacht?

Immer wieder wird die Prokura mit der Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in einen Topf geworfen. Praktisch macht der Unterschied aber sehr viel aus. Die Prokura hat einen gesetzlich typisierten, breiten Umfang, wird ins Firmenbuch eingetragen und klammert Liegenschaftsverkäufe aus. Die Handlungsvollmacht deckt dagegen nur die branchenüblichen Geschäfte des jeweiligen Betriebs, landet nicht im Firmenbuch, und für Kredite, Wechsel oder Grundstücke braucht sie jeweils eine Sondervollmacht. Steht im Bewerbungsgespräch oder im Vertrag „Handlungsvollmacht", lesen Sie also besser nicht Prokura hinein. Das ist eine andere, engere Stufe.

Warum die Eintragung nur nachträglich bestätigt

Ein Detail, das selbst gestandene Jurist:innen ab und zu übersehen: Prokurist:in sind Sie schon mit der ausdrücklichen Erteilung. Die Eintragung ins Firmenbuch (§ 53 UGB) ist bloß deklarativ. Sie macht die Vertretungsmacht öffentlich, begründet sie aber nicht. Nach außen zeichnen Sie mit dem Zusatz „ppa" (per procura) und hinterlegen beim Firmenbuchgericht eine Musterzeichnung.

Jederzeit widerrufbar, und übertragbar ist sie nie (§ 52 UGB). Die Prokura klebt an der Person, nicht am Schreibtisch. Verlassen Sie das Unternehmen, ist sie weg – das Erlöschen meldet man genauso zum Firmenbuch an wie seinerzeit die Erteilung.

Was das für die Karriere heißt

Eine eigene „Prokura-Gehaltszahl" suchen Sie vergebens, und das hat einen guten Grund. Prokura ist eine Vertrauensposition, kein Berufsbild mit eigenem Inseratenmarkt. Sie kommt meist Jahre nach dem Einstieg, wenn man in der Rechtsabteilung schon Verantwortung trägt. Verorten lassen sich immerhin die Felder, aus denen Unternehmensjurist:innen dorthin aufsteigen. Im Gesellschaftsrecht und Corporate/M&A liegt das Einstiegsgehalt bei einem Median von 3.500 Euro brutto (Bandbreite 3.100 bis 4.285, 39 Stellen), im Vertragsrecht bei 3.800 Euro (25 Stellen) – so die eigene Auswertung der aktuell auf jusjobs.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 02.07.2026).

Der Haken: Die Prokura selbst bringt keinen automatischen Gehaltssprung. Ein Titel mit rechtlichem Gewicht, ja – ein Zuschlag, nein. Bekommen Sie sie angeboten, klären Sie zuerst das Innenverhältnis. Welche Geschäfte sind intern abgestimmt? Ab welcher Summe braucht es Rücksprache? Nach außen haften Sie nämlich mit der vollen gesetzlichen Vollmacht, ganz gleich, was intern vereinbart wurde. Genau darüber lässt sich beim nächsten Gehaltsgespräch reden. Und im Zweifel, bevor Sie unterschreiben: ein Blick in den konkreten Erteilungsbeschluss, oder kurz fachlich beraten lassen.

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Quellen